§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen Burschenverein Höhenrain e.V.
2. Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in 83620 Großhöhenrain
§ 2 Rechtsform, Geschäftsjahr
1. Der Verein wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Aibling eingetragen.
Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz "e.V."
2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.
§ 3 Vereinszweck
1. Der Burschenverein Höhenrain verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige -
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Ziel des
Vereins ist die Förderung und Pflege des Brauchtums der bayerischen Heimat, besonders der
Pflege der bayerischen Sprache und des örtlichen Dialekts; die Aufrechterhaltung des sozialen
Gefüges, insbesondere der sozialen Kontrolle des Gemeinschaftswesens und die Einigkeit
und das gute Einverständnis der im Raum Großhöhenrain wohnenden Burschen durch
gegenseitige Hilfe unter Unterstützung zu fördern.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
6. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei
Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.
Über die Aufnahme entscheidet nach Vorliegen eines schriftlichen Antrages der Vorstand.
Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Beschwerde zur nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
2. Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft ist nur nach Beschluss der Mitgliederversammlung
möglich.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
1. Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2. Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung durch
Beschluss.
3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist,
unterschiedlich festgesetzt werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod.
2. Die Mitglieder des Vereins sind zum Austritt berechtigt.
3. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur am Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat.
§ 7 Ausschluss
1. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Ein Vereinsmitglied kann
durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele
und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt
oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt.
2. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Auschluss Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben werden. Die Ausschlussentscheidung muss begründet werden, es sei
denn, dass die Gründe für den Auschluss dem Betroffenen bekannt und die
Ausschließungstatsachen außer streit sind. Wirksam wird die Ausschlussentscheidung mit der
Bekanntgabe an den Betroffenen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer
Frist von 1 Monat nach Mitteilung des Auschlusses Beschwerde eingelegt werden, über die
die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen
und an allen Veranstaltungen teilzunehmen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen,
was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Den Anordnungen der Vereinsorgane ist
Folge zu leisten.
3. Die Vereinsregeln und die Hausordnung sind zu beachten.
4. Jeder Wohnortwechsel ist dem Vorstand sofort anzuzeigen.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand. Die
Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im zweiten Quartal jedes Kalenderjahres
einzuberufen. Die Einberufung erfolgt auch, wenn ein dringendes Vereinsinteresse dies
erfordert oder mindestens 10% der Mitglieder einen entsprechenden Antrag an den Vorstand
stellen. Das Minderheitsverlangen nach § 37 Abs. 1 BGB wird nur berücksichtigt, wenn die
schriftliche Forderung Zweck und Gründe für die Versammlung aufführt.
3. Die Einberufung geschieht durch Veröffentlichung in Form von schriftlichen Einladungen
an jedes Mitglied.
Die Themen der Tagesordnung sind darzustellen. Es ist eine Einberufungsfrist von 14 Tagen
einzuhalten.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die
Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen
Versammlungsleiter.
2. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch
Handaufheben mit Stimmenmehreheit betroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
3. Bei Beschlüssen über Satzungs- und Zweckänderungen und bei Beschlüssen über die
Auflösung des Vereins sind mindestens 75% der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung
nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind.
2. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt
sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.
3. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen.
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch
Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
5. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des
Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand
Entlastung.
6. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan
des Vereins.
7. Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
8. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung
und die Entlastung des Vorstandes schriftlich
vorzulegen. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem
Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht
Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu
prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die
Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.
9. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere auch über
a, Befreiung der Beitragspflicht
b, Aufgaben des Vereins
c, An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
d, Beteiligung an Gesellschaften
e, Aufnahme von Darlehen
f, Genehmigung aller Geschäftsordnungen führ den Vereinsbereich
g, Mitgliedsbeiträge
10. Die Mitgliederversammlung kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom
Vorstand oder aus der Mitgliedschaft vorgelegt werden.
§ 13 Vorstand
1. Der Vorstand besteht nach not. Beurkundung § 26 BGB aus dem 1. Vorstand, dem 2. Vorstand und
sind je allein Vertretungsberechtigt. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.
Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach
Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. Die
Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines
Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Der Vorstand führt die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung aus.
4. Der Vorstand tritt auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den
anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei
Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich
erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und zu unterzeichnen.
§ 14 Geschäftsführung und Vertretung
1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden und dem
Stellvertreter vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Über Konten des
Vereins kann nur der Vorsitzende oder der/die Stellvertreter mit einem weiteren
Vorstandsmitglied gemeinsam verfügen.
2. Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderer Vertreter gem. § 30 BGB einen
hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und
Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge,
Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und Ausschlüssen bleiben dem Vorstand
vorbehalten.
3. Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und
das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht an den Vorstandssitzungen
teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber
rechenschaftspflichtig.
4. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand unter Berücksichtigung aller Formalien
(§ 71 BGB) von sich aus vornehmen.
Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 15 Protokolle
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungwerden schriftlich
protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Im Protokoll sollen Ort
und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.
§ 16 Haftung
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme am
Sportbetrieb oder durch die Benutzung der übrigen Vereinseinrichtungen oder durch
Anordnung der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem
Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des
Zivilrechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
17 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens
1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die
Liquidatoren.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die Gemeinde Feldkirchen-Westerham, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
3. Der Vermögensfall bezieht sich nur auf das restliche, d.h. nach der Liquidation noch
übrig gebliebene Vereinsvermögen.
§ 18 In-Kraft-Treten
Diese Satzung ist in der Gründungsversammlung am 31.01.2003 beschlossen worden und ist damit in Kraft getreten.
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